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in der Steuerkanzlei Beiderbeck und Kunz! |
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Kurz-Info 2/2018: Überlassung von Smartphones usw. an Arbeitnehmer ist steuerfreiÜberlässt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte, ist die Nutzung und auch die Übernahme von Verbindungsentgelten lohnsteuerfrei. Hierzu zählen z. B. PC, Notebook, Tablet, Handy, Monitor, Drucker. Nicht begünstigt sind z. B. Smart-TV, E-Book-Reader, Digitalkamera. Es ist unerheblich, wie hoch der private Nutzungsumfang ist. Kurz-Info 1/2018: Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter ab 1.1.2018 bei 800 €Die Grenze für eine Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ist ab 1.1.2018 angehoben worden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen den Wert von 800 € nicht übersteigen. Die untere Sammelpostengrenze wird von 150 € auf 250 € erhöht. Wirtschaftgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 € nicht übersteigen, müssen nicht in ein gesondert zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden. Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden. Kurz-Info 4/2018: Sachspenden und deren umsatzsteuerliche BehandlungWerden von einem Unternehmen Sachspenden geleistet, unterliegt dies der Umsatzbesteuerung, vergleichbar mit einer Einnahme für den privaten Bedarf. Der Grund liegt im Vorsteuerabzug der vorangegangen Einkäufe. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer wird der fiktive Einkaufspreis herangezogen, der im Zeitpunkt der Spende gilt. Veraltete oder schlecht verkäufliche Gegenstände werden einen sehr niedrigen Wert aufweisen, was zu einer geringen Umsatzsteuer führen wird. Kurz-Info 3/2018: Steuererklärung 2017 und BelegvorhaltepflichtMit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens verfolgt die Finanzverwaltung das Ziel, Steuerbescheide weitgehend ohne die Vorlage von Papierbelegen und nur anhand der elektronisch eingereichten Steuererklärungen zu erstellen. Grundsätzlich wird die „Belegvorlagepflicht“ durch die „Belegvorhaltepflicht“ abgelöst. Danach sind die Nachweise nur nach Aufforderung vorzulegen und deshalb auch aufzubewahren. |